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Moin zusammen, wir sind aktuell mit einem Camper in der Nähe von Agadir. Eingereist sind wir am 19.9.
Wir möchten aber gerne die 90 Tage verlängern. Wie und wo kann man das machen.
Zweites Problem, wenn diese Verlängerung genehmigt werden sollte müssen wir aber für etwa 7 Tage, in der Verlängerungszeit, nach D zurück fliegen um dringenden Arztbesuche abzuarbeiten.
Wie, oder ist sowas möglich? Da wir ja eigentlich nur mit dem Camper wieder ausreisen dürfen.
Liebe Grüße
Frank und Merry
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Hallo,
falls ihr ohnehin ausreisen wollt ohne die 90 Tage dabei zu überschreiten, dann braucht ihr keine Verlängerung des Aufenthaltes machen. Das Fahrzeug darf 6 Monate im Land bleiben, es gab dazu eine Gesetzänderung aber genaues kann ich dazu gerade nicht beisteuern.
MfG
Marco Wensauer
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Hallo Frank,
verlängern kannst du bei der Ausländer Polizei,
möglichst bald anfangen, nicht eine Woche vorher….
es wird eine Adresse mit Bestätigung ( zum Beispiel ein Schrieb vom Camping )
und Nachweis von Geldmittel verlangt.
Wegen der Ausreise während der Verlängerungszeit gehst du zum Zoll und frägst ob der Wagen
registriert werden muss….
Für Fragen schreibe mir eine PN…. Viel Erfolg…
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Hallo Frank,
wenn Du von Agadir nach D fliegst, komme eine halbe Stunde früher als normal zum Flughafen, und gehe zum Zoll in der Ankunftshalle. Teile denen mit, dass Du ohne Auto ausreisen willst. Sie fragen Dich wo das Auto steht, ( Flughafenparkplatz) dann bekommst Du einen Zettel, den Du für die Polizei bei der Ausreise benötigst.
Bei der Rückkehr einfach dem Zoll Bescheid sagen. Denke dass dies an anderen Flughäfen ähnlich abläuft.
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Da wir hier beim Verlängern sind, hätte ich eine Frage zur Berechnung der 180 Tage /Jahr, die ein ausländisches Fzg. in Marokko bleiben darf.
Habe dazu 2 Versionen gehört:
Version 1- am Einreisetag werden 360 Tage zurückgerechnet, wie viele Tage davon das Auto in Marokko war
Version 2- es geht nach Kalenderjahr, d.h. am 1. Januar wird der "Zähler" auf 0 gestellt.
Würde mich freuen wenn da jemand genaueres weiß.
Beste Grüße
Friedel
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Hallo Friedel,
normalerweise darf ein Fahrzeug IM KALENDERJAHR 180 Tage unverzoll im Land bleiben.
Du must bedenken, dass die Zeit die Euer Fahrzeug ohne Euch in Marokko verweilt auch mit angerechnet wird.
.
Mit besten Grüßen aus Errachidia,
Thomas
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Hallo Thomas,
danke für die schnelle Antwort, das war genau die Antwort die ich erhofft habe.
So kann ich Anfang Januar kurz ausreisen, und habe bei der Wiedereinreise wieder die vollen 180 Tage.
LG aus Sidi Ifni
Friedel
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Vielen Dank für Eure Antworten. Aus allen zusammen kann ich mir jetzt meinen verlängerten Auffenhalt basteln.
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@Friedel
Zitat:So kann ich Anfang Januar kurz ausreisen, und habe bei der Wiedereinreise wieder die vollen 180 Tage.
Ich kann natürlich keine rechtsverbindlichen Informationen geben, denn, Du weißt es sicherlich:
In Marokko weiß die Linke oft nicht was die Rechte tut.
Soll heißen, daß nicht unbedingt jedem Zöllner die Gesetzeslage bekannt ist und viel nach persönlichem Ermessen gehandhabt wird..
.
Mit besten Grüßen aus Errachidia,
Thomas
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(25.10.2022, 13:54)Thomas Friedrich schrieb: Hallo Friedel,
normalerweise darf ein Fahrzeug IM KALENDERJAHR 180 Tage unverzoll im Land bleiben.
Du must bedenken, dass die Zeit die Euer Fahrzeug ohne Euch in Marokko verweilt auch mit angerechnet wird.
.
Die Regelung findet sich
hier. So wie ich es verstehe, darf das Fahrzeug 6 Monate (=180 Tage?) im Land bleiben, kann danach aber erst wieder im nächsten Kalenderjahr eingeführt werden. Das heißt, wenn es am 1. August ins Land gekommen ist, muss es spätestens zum 31. Januar wieder ausgeführt werden und darf dann erst wieder im Januar des Folgejahres erneut hinein.
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Hallo.
Hier ist der Text:
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Um ein im Ausland zugelassenes Auto vorübergehend einzuführen, muss an der Ankunftsgrenzstelle eine Erklärung über die vorübergehende Verwendung abgegeben werden. Ein Zollbeamter nimmt die Anmeldungen an Bord der Schiffe entgegen, die das Königreich überqueren, oder bei der Zollstelle im Eingangshafen. Die Versicherung (Green Card) muss marokkanisches Staatsgebiet abdecken, andernfalls schließen Sie eine Grenzversicherung an den dafür geöffneten Schaltern der Grenzposten und -ämter ab. Ein Fahrzeug, das sich sechs (06) Monate in Marokko aufgehalten hat, kann im selben Kalenderjahr nicht von der Regelung der vorübergehenden Zulassung profitieren, selbst wenn das betreffende Fahrzeug von einem Dritten mit Vollmacht eingeführt wird.
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Mit besten Grüßen aus Errachidia,
Thomas
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27.10.2022, 08:47
Hallo Thomas,
nochmals Danke für die profunde Info