22.05.2023, 20:18
(22.05.2023, 19:50)Thomas Friedrich schrieb: Im Erbfall müssten die begierigen Verwandten nachweisen, dass er Dein Eheman ist und das können sie nicht denn ihnen liegen keine entspr. marok. Unterlagen vor.
Hallo Thomas,
in diesem Falle müssten sich die marokkanischen Verwandten letztendlich an das zuständige Schweizer Nachlassgericht wenden und dann eben dieses Verwandtschaftsgrad und Anspruch nachweisen. Zum einen würde da enorme Kosten anfallen und darüber hinaus ist das beim Schweizer Erbrecht glaube ich ohnehin hinfällig wenn aus der Ehe Kinder stammen und somit direkte Nachfahren des Erblassers vorhanden sind.
Letztendlich ist es halt im Erbschaftsfall so das in Marokko der Eintrag in Grundbuch geändert werden müsste und das ist dann mit zahlreichen Hürden verbunden die sich wenn es ganz gut läuft mindestens ein Jahr hinziehen wird und das ist schon sehr optimistisch. Das ist wie die Jagd nach dem berühmten Passierschein A38. Sollte in Marokko festgestellt werden das Niemand Erberechtigt ist, dann fällt in es in die Hände der Kommune zumindest wäre es so angedacht, aber die Wege sind in Marokko sehr verschlungen und vieles landet doch nicht da wo es landen sollte.
MfG
Marco Wensauer
Marco Wensauer