27.10.2019, 18:30
Nachdem im vorherigen Beitrag einige Hinweise gegeben wurden, wie es aussieht, wenn ein Deutscher einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und in Marokko hat, nun einige Informationen für Marokkaner, die sowohl in Deutschland als auch in Marokko leben wollen/müssen.
Wann erlischt ein deutscher Aufenthaltstitel bei einem Ausländer?
Ein deutscher Aufenthaltstitel erlischt, wenn überwiegend objektive feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend Deutschland verlassen hat, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder ins Ausland verlegt hat.
Mit der Neufassung des Ausländergesetzes im Jahre 1990 wurde aus Gründen der Rechtsklarheit die 6-Monate-Frist in das Ausländergesetz aufgenommen.
Der Aufenthaltstitel erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG:
"wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist"
Eine Rückkehr innerhalb von sechs Monaten spricht eher dafür, dass es nur ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland war. Muss aber nicht so sein, wenn andere objektive Gründe dagegen sprechen.
Auslandsaufenthalte zu Geschäfts-, Besuchs-, Ferien- und Studienzwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen.
Weitere Ausnahmeregelungen gibt es für Ausländer, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, ältere ausländische Arbeitnehmer in Rente, damit sie für längere Zeit in ihr Heimatland reisen können, für die Wehrpflicht im Heimatland, u.a.
Das kann alles genau nachgelesen werden z.B. in den Veröffentlichungen:
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
Fragen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, § 51 Aufenthaltsgesetz
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...f-data.pdf
Blog der Rechtsanwaltkanzlei Bümlein
Aufenthaltsbeendigung
https://www.buemlein.com/service/aufenthaltsbeendigung/
LG. Gero
Wann erlischt ein deutscher Aufenthaltstitel bei einem Ausländer?
Ein deutscher Aufenthaltstitel erlischt, wenn überwiegend objektive feststeht, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend Deutschland verlassen hat, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder ins Ausland verlegt hat.
Mit der Neufassung des Ausländergesetzes im Jahre 1990 wurde aus Gründen der Rechtsklarheit die 6-Monate-Frist in das Ausländergesetz aufgenommen.
Der Aufenthaltstitel erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG:
"wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist"
Eine Rückkehr innerhalb von sechs Monaten spricht eher dafür, dass es nur ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland war. Muss aber nicht so sein, wenn andere objektive Gründe dagegen sprechen.
Auslandsaufenthalte zu Geschäfts-, Besuchs-, Ferien- und Studienzwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen.
Weitere Ausnahmeregelungen gibt es für Ausländer, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, ältere ausländische Arbeitnehmer in Rente, damit sie für längere Zeit in ihr Heimatland reisen können, für die Wehrpflicht im Heimatland, u.a.
Das kann alles genau nachgelesen werden z.B. in den Veröffentlichungen:
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
Fragen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, § 51 Aufenthaltsgesetz
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...f-data.pdf
Blog der Rechtsanwaltkanzlei Bümlein
Aufenthaltsbeendigung
https://www.buemlein.com/service/aufenthaltsbeendigung/
LG. Gero