Wissenswertes für Deutsche u. Marokkaner
#8
Bundesrepublik Deutschland
Auswärtiges AmtKonsularischer Service

Leben und Arbeiten im Ausland; Pässe und Ausweise; Ehe, Familie, Kinder und Scheidung
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo

Eheschließung im Ausland
https://www.auswaertiges-amt.de/de/servi...im-ausland

- Internationale Eheschließung
- Rechtsverhältnisse der Ehepartner
- Wirksamkeit der Ehe
- Nachweis der Eheschließung durch ausländische Heiratsurkunde

Wegen der zahlreichen zu beachtenden Besonderheiten bei der Eheschließung mit Personen islamischer Religionszugehörigkeit 
ist dem Bereich „Islamische Eheverträge“ eine besondere Informationsschrift gewidmet,
siehe:
Bundesverwaltungsamt (BVA) - der zentrale Dienstleister des Bundes
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downl...?nn=239640

Islamische Eheverträge
(Auszüge)
...
In vielen islamischen Ländern wird die Ehe eines Muslims mit einer nicht muslimischen Frau nur dann als gültig angesehen, wenn sie auch islamisch geschlossen ist
...
In den Ländern Marokko, Tunesien, Irak, Indonesien, Jordanien und Pakistan werden in der Eheschließungsurkunde oder dem Ehevertrag Angaben über den körperlichen Zustand der Frau (wie Geschlechtsreife und Jungfräulichkeit) zum Zeitpunkt der Eheschließung offiziell aufgenommen.
...

8.2.30 Marokko
Das Eherecht wurde 2004 erheblich geändert, um die Gleichberechtigung der Frau zu verwirklichen.
Wesentliche Änderungen der bekannten Rechtslage sind:

Respektierung der Würde der Frau; 
gemeinsame Gestaltung des Ehelebens; 
die Frau kann grundsätzlich ohne Ehevormund heiraten. Ein solcher kann jedoch noch immer freiwillig bestellt werden; 
gleiches Heiratsalter von Mann und Frau (18 Jahre); 
Kinder beiderlei Geschlechts können mit 15 selbst darüber entscheiden, wer ihr Sorgerechtsinhaber sein soll; 
die Mehrehe kann im Ehevertrag ausgeschlossen werden; 
jeder der beiden Ehegatten kann die einseitige Scheidung (talaq) aussprechen. Ansonsten erfolgt die Scheidung auf Antrag eines jeden Ehegatten durch das Gericht; 
die Scheidungsgründe werden um die im Ehevertrag vereinbarten Gründe erweitert; 
die Ehegatten können auch noch während der Ehe die Gütergemeinschaft vereinbaren.

Die Frau kann sich daher von ihrem Ehemann ausbedingen, dass er keine andere Frau neben ihr heiratet. Tut er es trotzdem, liegt das weitere Schicksal der Ehe in ihrer Hand. Als Morgengabe kann alles vereinbart werden, was nach dem Gesetz Gegenstand einer Verpflichtung sein kann. Die Höhe ist weder nach unten noch nach oben begrenzt. Auf die Morgengabe kann nicht verzichtet werden.

Die politische Betätigung der Frau (öffentliche Angelegenheiten des Landes) kann im Ehevertrag ausbedungen werden. Die Frau kann, falls sie der Zweitehe des Mannes nicht widersprochen hat, ablehnen, dass der Mann eine etwaige Zweitfrau in der gemeinsamen Wohnung aufnimmt.

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Marokkos im Ausland sind ermächtigt, Ehen zwischen Marokkanern und Deutschen nach marokkanischem Recht zu schließen, unter der Voraussetzung, dass einer solchen Eheschließung eine Eheschließung nach deutschem Recht vor dem Standesbeamten vorausgegangen ist. 
Ein Ehevertrag ist dringend anzuraten, wobei das für die Beurkundung vor einem deutschen Notar vorgeschlagene Vertragsmuster verwendet werden kann.

Die Personensorge für eheliche Kinder steht im Scheidungsfall zuerst der Mutter zu und zwar für Jungen und für Mädchen bis zur Volljährigkeit. 
Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können die Kinder darüber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben wollen
...

11.2.13 Marokko
Die allein vor einem deutschen Standesamt geschlossene Eheschließung reicht für die Anerkennung der Ehe in Marokko nicht aus; 
die Ehe muss auch nach marokkanischem Recht vor zwei zuständigen Heiratsnotaren (Adouls) geschlossen werden; 
ihr muss die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten vorausgehen.
...

12.2.2.5 Marokko
Der Antrag auf Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit kann gestellt werden, nachdem
die Familie seit zwei Jahren ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Marokko hat (Art.10 des Gesetzes).
...

einige Staaten, wie z. B. die nordafrikanischen Staaten (Ägypten, Tunesien, Algerien, Marokko)
kennen nur eine symbolische Morgengabe, die unangemessen niedrig ist und die Funktion der
Morgengabe, die sie im Islam hat, nicht erfüllen kann;
...

LG. Gero
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RE: Wissenswertes für Deutsche u. Marokkaner - von Gero - 11.01.2020, 00:50

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