12.01.2020, 18:21
Sehr gute Infos von Gero!
Als Ergänzung zu
12.2.2.5 Marokko
Der Antrag auf Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit kann gestellt werden, nachdem
die Familie seit zwei Jahren ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Marokko hat (Art.10 des Gesetzes).
ist anzumerken, daß der deutsche Antragsteller bei Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verliert, es sei denn, es ist vorher eine Beibehaltungsgenehmiging erteilt worden.
Quelle u.a. ist
https://uk.diplo.de/uk-de/02/staatsangeh...ibehaltung
Als Ergänzung zu
12.2.2.5 Marokko
Der Antrag auf Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit kann gestellt werden, nachdem
die Familie seit zwei Jahren ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Marokko hat (Art.10 des Gesetzes).
ist anzumerken, daß der deutsche Antragsteller bei Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verliert, es sei denn, es ist vorher eine Beibehaltungsgenehmiging erteilt worden.
Quelle u.a. ist
https://uk.diplo.de/uk-de/02/staatsangeh...ibehaltung