10.01.2021, 19:34
Nach § 5 Abs.1 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Aufenthaltstitel für Deutschland nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt sichergestellt ist.
Beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten soll gem. § 28 Abs.1 Satz3 AufenthG der Aufenthaltstitel auch erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. Damit liegt eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vor.
In Ihrem Fall ist Ihr Lohn akzeptabl bei Ausländerbehörde.
Beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten soll gem. § 28 Abs.1 Satz3 AufenthG der Aufenthaltstitel auch erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. Damit liegt eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vor.
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