06.03.2021, 17:50
(06.03.2021, 16:57)Thomas Friedrich schrieb: Hallo Marco,
laut deutsch-marokkanischem Doppelbesteuerungsabkommen ist die Steuerpflicht nicht abhängig davon, ob man eine Aufenthaltsgenehmigung hat oder nicht sondern vom Ort der Gewerbeausübung!
Es sind also auch Menschen die permanent ausserhalb Marokkos leben hier steuerpflichtig, wenn sie hier ein Gewerbe betreiben!
Hallo Thomas,
das ist richtig was ein Gewerbe betrifft. Die Einkommenssteuer da sieht allerdings anders aus, weil die hat ja nicht zwangsläufig was mit Gewerbe zu tun.
Als Privatperson müsste man richtigerweise gemäss Doppelbesteuerungsabkommen, in Marokko die Steuer abführen. In meinen Fall bin ich aber nur Tourist in Marokko und ein Aufenthalt über 180 Tage wird geduldet, um eine Steuerpflicht abzuleiten müsste man mir einen Aufenthaltstitel gewähren. Macht aber die Präfektur in Marrakech nicht, zumindest nicht so lange ich nicht ihren stolzen Forderung nachkomme für die Annahme des Antrages.
MfG
Marco Wensauer
Marco Wensauer