Wohnung kaufen in Marokko
#1
Hallo Forum!

Seit längerer Zeit bin ich als Leserin ab und zu im Forum unterwegs und kenne euch deshalb schon ein bisschen Cool . 
Nun habe ich mich registriert, denn ich habe einige Fragen und die Hoffnung, dass mir da jemand von seinen eigenen Erfahrungen berichten kann.

Ich bin Schweizerin und mein Mann ist Doppelbürger (MA/CH), wir haben zwei erwachsene Töchter.
Wir werden in Marokko eine Eigentumswohnung kaufen. 

Ich habe gelesen, dass Ausländer in Marokko eine Wohnung unter ausländischem Recht kaufen können, dass also das CH- Erbrecht gelten würde und unsere Töchter erben könnten, wenn ich als Schweizerin die Wohnung besitze. Die marokkanischen Notare scheinen sich damit allerdings nicht gut auszukennen, wir bekamen sehr widersprüchliche Auskünfte in Marokko und das marokkanische Erbrecht ist sehr kompliziert.

Wer kann mir da eine Auskunft geben? Gibt es spezielle Notariate, die für Ausländisches/Europäisches Recht zuständig sind? Kennt jemand eine Adresse? Wie soll ich konkret vorgehen, welche Papiere brauche ich, damit das Ganze nicht Jahre dauert  Wink ?

Ich würde mir über konkrete Tipps und Erfahrungen sehr freuen!

Liebe Grüsse
Delilah
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#2
(22.05.2023, 08:27)Delilah schrieb: Ich bin Schweizerin und mein Mann ist Doppelbürger (MA/CH), wir haben zwei erwachsene Töchter.
Wir werden in Marokko eine Eigentumswohnung kaufen. 

Ich habe gelesen, dass Ausländer in Marokko eine Wohnung unter ausländischem Recht kaufen können, dass also das CH- Erbrecht gelten würde und unsere Töchter erben könnten, wenn ich als Schweizerin die Wohnung besitze. Die marokkanischen Notare scheinen sich damit allerdings nicht gut auszukennen, wir bekamen sehr widersprüchliche Auskünfte in Marokko und das marokkanische Erbrecht ist sehr kompliziert.

Hallo, 
das ist fast richtig! Schweizer Erbrecht, respektive das Erbrecht des Herkunftslandes gilt nur wenn beide Ehepartner die selbe Staatsbürgerschaft haben. Das bedeutet sollte ein Marokkanischer Partner eine Marokkanische Staatsbürgerschaft besitzen, gilt Marokkanisches Erbrecht. In deinem Fall hast du ja bereits angegeben Doppelbürger MA/CH, gilt automatisch das Marokkanische Recht. 

Wenn das Ausländische Erbrecht greifen würde, dann kann man getrost davon ausgehen das es mindestens ein eher 2 Jahre dauern wird bis alle erforderlichen Dokumente erbracht werden und bis das Gericht in Marokko dann zu einer Entscheidung kommt. Das ist schon optimistisch gesehen. Wenn es in Marokko darum geht das eventuell Devisen ins Ausland zurückfliessen könnten, werden so viele Administrative Hürden wie nur möglich gesetzt.
MfG

Marco Wensauer
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#3
Hallo Marco

Vielen Dank für die schnelle Antwort! 

Mein Mann und ich haben nur der Schweiz geheiratet. Die Töchter haben wir in Marokko nie registriert, sie sind Schweizerinnen. 

Unser Anliegen ist eigentlich einfach und offenbar doch kompliziert: Wir wollen, dass bei einem Todesfall kein entfernter männlicher Verwandter meines Mannes einen Erbanspruch erheben kann. Das wäre nämlich unglaublich.... Mein Mann hat keinen Sohn, keinen Vater und keinen Bruder, aber jede Menge Onkel und Cousins...

In Marokko haben wir noch eine beunruhigende Info bekommen. Falls ich als Schweizerin die Wohnung besitze, würde die Wohnung bei meinem Tod an den Staat/ an die Gemeinde gehen. Mein Mann und meine Kinder könnten nicht erben. Stimmt das?

Wer muss die Wohnung besitzen, damit wenigstens ein minimaler Schutz besteht? Die Töchter? Wir alle zusammen, als Gütergemeinschaft? Das kann doch nicht unmöglich sein, oder doch? Wie machen das denn andere Leute?

Liebe Grüsse
Delilah
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#4
(22.05.2023, 10:07)Delilah schrieb: Unser Anliegen ist eigentlich einfach und offenbar doch kompliziert: Wir wollen, dass bei einem Todesfall kein entfernter männlicher Verwandter meines Mannes einen Erbanspruch erheben kann. Das wäre nämlich unglaublich.... Mein Mann hat keinen Sohn, keinen Vater und keinen Bruder, aber jede Menge Onkel und Cousins...

In Marokko haben wir noch eine beunruhigende Info bekommen. Falls ich als Schweizerin die Wohnung besitze, würde die Wohnung bei meinem Tod an den Staat/ an die Gemeinde gehen. Mein Mann und meine Kinder könnten nicht erben. Stimmt das?

Hallo, 
du kommt in der Tat sehr oft vor das Verwandte selbst weit entfernte Verwandte ihr Stück vom Kuchen haben wollen. 

Das ist so nicht richtig! Nach dem Tod werden die Erben dazu angehalten den Marokkanischen Behördendschungel zu betreten und dann mit vielen Dokumenten müssen dann die Erbansprüche belegt werden. Das ist ungefähr so wie der berühmte Passierschein A38. Deshalb dauert es ja auch mindestens 1 bis 2 Jahre bis man das Erbe mit viel Glück antreten kann. Sollte sich aber kein Erbe finden lassen, dann würde das an die Gemeinde oder Staat gehen. 

Wenn die beiden Töchter das ohnehin irgendwann mal als Erbe erhalten sollten, was spricht dagegen die beiden Töchter ins Grundbuch einzutragen, nur mal so als gedanklicher Anreiz.
MfG

Marco Wensauer
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#5
Hallo Delilah,

ich hoffe, du bekommst hier jede Menge hilfreicher Antworten. 
Leider kann ich selbst nur berichten, wie es bei uns im tiefen Süden ist:

Dort gehört quasi alles allen in der Familie. 
Es gibt ein großes Haus mit vielen Zimmern. Ein Teil dessen gehört uns - oder aber auch allen. 
Und es gibt kein Grundbuch. 
Für uns hier schwer nachvollziehbar. 

Ich würde an deiner Stelle einen Fachanwalt aufsuchen. 
Wäre nicht auch eine Doppelstaatsbürgerschaft für eure Töchter ein Gewinn?
Haben sie diese nicht automatisch??

Viel Glück!
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#6
Marco,

ich musste erst man nach dem "berühmten Passierschein 38A" googeln.

Als nicht Astrix-Leser kannte ich den natürlich nicht!


Bulbulla,

wenn nur in der Schweiz geheiratet wurde, dann sind die Beiden laut marok. Recht NICHT verheiratet (es sei denn es wurde in einem marok. Konsulat in der Schweiz geheiratet).
Also sind die beiden Töchter uneheliche Kinder und können damit keine marok. Staatsbürgerschaft bekommen.



Wenn Du Delilah die Wohnung alleine auf Deinen Namen kaufst und vorzeitig verstirbst, dann müssten nach meinem Dafürhalten Eure beiden Töchter die Erbberechtigten sein, da Dein Mann nach marok. Recht nicht mit Dir verheiratet ist.
Somit ist weder er, noch seine Verwandten erbberechtigt.






.
Mit besten Grüßen aus Errachidia,

Thomas



In Marokko ist alles möglich nur nichts schnell.
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#7
Danke Thomas, genau das war auch meine Theorie. Ich muss diese Möglichkeit rechtlich prüfen. Sie widerspricht der Aussage von Marco, dass kein Marokkaner beteiligt sein darf, wenn das Schweizer Erbrecht gelten soll. In der Schweiz sind wir aber schon sehr lange verheiratet.

Eigentlich planen wir, vermehrt im wunderschönen Marokko zu leben und wollen dabei nicht ans Sterben und Erben denken.
Aber das gehört halt irgendwie auch dazu, sobald man grössere Beträge investiert. Mein Mann macht sich grosse Sorgen, dass wir Probleme mit seinen Verwandten bekommen, wenn ihm etwas passiert.

@Bulbulla: Oder wir machen es wie im Süden, dass wir uns alle eintragen... Weisst du, wo es einen guten Fachanwalt/eine Fachanwältin gibt?

Liebe Grüsse

Delilah
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#8
(22.05.2023, 15:47)Delilah schrieb: wo es einen guten Fachanwalt/eine Fachanwältin gibt?

Ich werde da mal nachfragen, den aktuell weiss ich gerade von einen Fall, ebenfalls Schweizer.
MfG

Marco Wensauer
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#9
(22.05.2023, 15:47)Delilah schrieb: Danke Thomas, genau das war auch meine Theorie. Ich muss diese Möglichkeit rechtlich prüfen. Sie widerspricht der Aussage von Marco, dass kein Marokkaner beteiligt sein darf, wenn das Schweizer Erbrecht gelten soll. In der Schweiz sind wir aber schon sehr lange verheiratet.

Eigentlich planen wir, vermehrt im wunderschönen Marokko zu leben und wollen dabei nicht ans Sterben und Erben denken.
Aber das gehört halt irgendwie auch dazu, sobald man grössere Beträge investiert. Mein Mann macht sich grosse Sorgen, dass wir Probleme mit seinen Verwandten bekommen, wenn ihm etwas passiert.

@Bulbulla: Oder wir machen es wie im Süden, dass wir uns alle eintragen... Weisst du, wo es einen guten Fachanwalt/eine Fachanwältin gibt?

Liebe Grüsse

Delilah


Hallo Delilah,

tut mir leid, das weiß ich leider nicht. 
Aber ich denke, du könntest hier vllt eine Adresse bekommen. 

Zum „Wie im Süden“:

Da wünsche ich dir viel Zuversicht und Glück!

Bei der Familie handelt es sich um Geschwister, Nichten & Neffen und deren Kinder….
in jeweils wechselnder Besetzung und großer Anzahl. 
Besuche sind höchst beliebt, dauernd kommt jemand an & Individualraum gibt es eigentlich keinen. 
Auch die Nachbarn sind gefühlt ständig zugegen - falls nicht persönlich, hörst du sie auf jeden Fall, da die Lautstärke erstaunlich ist. 

Die europäische Kernfamilie Vater Mutter Kind(er) spielt da nur eine untergeordnete Rolle. Man ist 24/7 in der Gruppe. Sich zurückziehen ist nicht üblich, es wird dann schnell vermutet, man sei böse mit jdm. - oder krank. 

Und eingetragen ist da, so viel ich weiß, keiner, denn es gibt kein Grundbuch. 
Letzteres weiß ich jedoch nicht ganz genau. 
Mein Nachfragen & Nachhaken in der Hinsicht würde großes Erstaunen, ja geradezu Misstrauen hervorrufen. 

Das Vererben geht dann natürlich nach islamischem Recht. 

Jede gedankliche Vorwegnahme eines (natürlich einen jeden mal treffenden) Ablebens würde 
großes Entsetzen und Ablehnung hervorrufen….
zumindest meiner bescheidenen Erfahrung nach. 

Man spricht ganz einfach nicht über diese Dinge, geschweige denn regelt man sie z. B. in einer Patientenverfügung / einem Testament. 

Die einfachste Lösung scheint mir in eurem Falle die direkte Eintragung der Töchter zu sein. 

Viel Glück!
Maria
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#10
Zitat:Fachanwalt/eine Fachanwältin gibt?


Es gibt in Marokko keine Fachanwälte sondern nur allgemeine.
Allgemeine RAe sind unterschiedlich kompetent, kommt eben darauf an auf wen man trifft und welche Erfahrung er hat.
Habe schon öfters mit welchen zu tun gehabt aber guten Gewissens empfehlen kann ich Dir keinen.


Das was Marco schrieb trifft zu, wenn Ihr (nach marok. Recht) verheiratet seit.
Da dies nicht der Fall ist, ist Dein Mann für das marok. Gesetz nicht als Dein Ehemann existent sondern einem Nichtverwandtem gleichzusetzen.


Im Erbfall müssten die begierigen Verwandten nachweisen, dass er Dein Eheman ist und das können sie nicht denn ihnen liegen keine entspr. marok. Unterlagen vor.






.
Mit besten Grüßen aus Errachidia,

Thomas



In Marokko ist alles möglich nur nichts schnell.
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#11
(22.05.2023, 19:50)Thomas Friedrich schrieb: Im Erbfall müssten die begierigen Verwandten nachweisen, dass er Dein Eheman ist und das können sie nicht denn ihnen liegen keine entspr. marok. Unterlagen vor.

Hallo Thomas, 
in diesem Falle müssten sich die marokkanischen Verwandten letztendlich an das zuständige Schweizer Nachlassgericht wenden und dann eben dieses Verwandtschaftsgrad und Anspruch nachweisen. Zum einen würde da enorme Kosten anfallen und darüber hinaus ist das beim Schweizer Erbrecht glaube ich ohnehin hinfällig wenn aus der Ehe Kinder stammen und somit direkte Nachfahren des Erblassers vorhanden sind. 

Letztendlich ist es halt im Erbschaftsfall so das in Marokko der Eintrag in Grundbuch geändert werden müsste und das ist dann mit zahlreichen Hürden verbunden die sich wenn es ganz gut läuft mindestens ein Jahr hinziehen wird und das ist schon sehr optimistisch. Das ist wie die Jagd nach dem berühmten Passierschein A38. Sollte in Marokko festgestellt werden das Niemand Erberechtigt ist, dann fällt in es in die Hände der Kommune zumindest wäre es so angedacht, aber die Wege sind in Marokko sehr verschlungen und vieles landet doch nicht da wo es landen sollte.
MfG

Marco Wensauer
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#12
(22.05.2023, 15:47)Delilah schrieb: Aber das gehört halt irgendwie auch dazu, sobald man grössere Beträge investiert. Mein Mann macht sich grosse Sorgen, dass wir Probleme mit seinen Verwandten bekommen, wenn ihm etwas passiert.
Auch wenn niemand gerne daran denkt, ist es sehr sinnvoll für den Todesfall vorzusorgen und ein Testament zu machen. Wenn es um Geld geht, ist es mit der Freundschaft schnell vorbei - auch in Marokko.

Das marokkanische Erbrecht ist komplex und baut auf der malekitischen Rechtsschule des Islam auf. Der für gemischte Paare vielleicht wichtigste Grundsatz ist, dass Muslime und Nichtmuslime sich nicht gegenseitig beerben können.
Das gilt auch für die Ehe einer christlichen Frau mit einem muslimischen Mann, eine Konstellation, die der Islam durchaus erlaubt.

Diese Tatsache wurde einer mir bekannten aus Russland stammenden Witwe beinahe zum Verhängnis, die Jahrzente mit einem recht wohlhabenden Marokkaner verheiratet war. Kaum war ihr Ehemann unter der Erde, klingelte schon dessen Verwandtschaft und wollte sie aus dem Haus jagen. Als orthodoxe Christin könne sie ja von ihrem Mann nichts erben. Glücklicherweise hatte der ein Testament gemacht und ihr einen Teil seines Vermögens vermacht, mit dem Sie dann die Erben auszahlen konnte.

Ebenso gelten alle aus einer gemischtreligiösen Ehe hervorgegangenen Kinder als Muslime, was bedeutet, dass sie von ihrer Mutter nichts erben können. Auch hier kann ein Testament Abhilfe schaffen. Allerdings ist der testierbare Vermögesnanteil begrenzt, ich glaube auf ein Drittel.

Wenn es um ein größeres Vermögen geht, macht es auf jeden Fall Sinn, einen mit der Materie vertrauten Anwalt zu Rate zu ziehen. Solche gibt es auch in Deutschland und sicher auch in der Schweiz.
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#13
Vielen Dank für eure Informationen. Sie haben mir geholfen und gleichzeitig meine Befürchtungen bestätigt: Es ist sehr komplex und vielschichtig...
Wir werden weiter nach einer Lösung suchen, bei der wir uns nicht zu tief in den "marokkanischen Behördendschungel" begeben müssen, denn der Passierschein A38 scheint dagegen ein Klax zu sein.  Cry

Es braucht auch etwas Vertrauen ins Leben, und unsere langjährige Marokko- Erfahrung hat uns eins gelehrt: Es gibt erstaunlicherweise oft eine gute Lösung. Man muss jedoch viel Geduld haben und fest daran glauben  Wink


Liebe Grüsse
Delilah
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