(10.12.2019, 11:52)Reisethomas schrieb: ...
Da ich aber eine Firma habe warnt mich mein Steuerbüro vor Auslandszahlungen - das könnte als " Schwarzgeldwäsche " betrachtet werden.
...
Ihr Steuerbüro hat Sie gewarnt vor Geldüberweisungen nach Marokko, weil alleine dadurch schon der Verdacht auf "Schwarzgeldwäsche" entstehen könnte?
Was für ein Unsinn!
Hat ihr Steuerbüro Sie auch gewarnt vor geschäftlichen Beziehungen mit …
… Steuerberatern/Steuerbevollmächtigten,
… Buchprüfern / Wirtschaftsprüfern,
… Lohnsteuerhilfevereinen,
weil auch die (wie die Banken) zu den Verpflichteten nach dem GwG gehören, die Sie bei Verdacht auf "Schwarzgeldwäsche" an die Behörden melden müssen?
Siehe:
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist auf Verschärfungen durch das neue Geldwäschegesetz (GwG) hin, die auch Steuerberater betreffen.
https://www.dstv.de/interessenvertretung...orderungen
Hat ihr Steuerbüro Sie auch gewarnt vor geschäftlichen Beziehungen mit …
… grundsätzlich allen Kreditinstituten, Finanzdienstleistern,
… Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern,
… Rechtsanwälten, Notaren,
… Immobilienmaklern (Kauf-, Miet- und Pachtverträgen), Versteigerungen,
… Auktionshäusern und Kunsthändlern,
… und anderen (wie sie im GwG genannt werden) …
… sowie von gewerblichen Güterhändlern
Sie alle gehören nämlich auch zu den Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz GwG, die Verdachtsfälle melden müssen.
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt (§ 1 Abs. 9 GwG), dazu gehören zum Beispiel:
… Juweliere,
… Autoverkäufer,
usw.
Also, ein Kauf einer schönen goldenen Uhr beim Juwelier oder der Kauf von einem Auto ist genauso verdächtig oder unverdächtig wie eine Überweisung nach Marokko, oder wie eine Überweisung im Inland, oder einer Überweisung in die Schweiz oder nach Russland.
Drittstaaten mit hohem Risiko bezüglich Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung sind laut der EU-Verordnung 2016/1675 vom 14.07.2016:
Bosnien und Herzegowina, Afghanistan, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Nord-Korea.
Siehe:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...32016R1675&from=DE
Marokko ist nicht dabei, weil Marokko in Einklang mit den international festgelegten Richtlinien an der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismus-Finanzierung teilnimmt. Marokko ist also kein Land mit hohem Risiko bezüglich Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung.
Nur weil es eine Überweisung nach Marokko ist, begründet dies noch keinen Verdacht auf Geldwäsche und für eine Meldung an die Aufsichtsbehörde.
Wie viele Marokkaner leben in Deutschland und überweisen Geld an ihre Angehörigen in Marokko?
Wie viele Deutsche haben geschäftliche oder private Beziehungen zu Marokko und überweisen Geld nach Marokko?
Alle diese Überweisungen kann man nicht einfach dem Generalverdacht der Geldwäsche unterstellen.
Und wenn, wer soll das alles überprüfen?
Man stelle sich einmal diesen Aufwand vor: Bei jeder dieser Überweisungen wird der Auftraggeber einer Betriebsprüfung bzw. einer Überprüfung seiner Einkünfte, seines Vermögens und dessen Herkunft unterzogen.
Und wie ist es mit anderen Nationalitäten, die aus Deutschland Geld in ihre Heimatländer überweisen?
Auch alles verdächtig der Geldwäsche?
Das ist einfach absurd!
Das reicht nicht! Da müssen schon andere Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich um Geldwäsche handeln könnte. Und das hat der Gesetzgeber im GwG auch entsprechend formuliert.
Siehe:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, § 43 GwG: Meldepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html
Ein Verdacht auf Geldwäsche muss unabhängig davon, ob es sich um Bargeld oder um eine unbare Transaktion oder um einen anderen Vermögenswert handelt und unabhängig vom Wert oder der Betragshöhe, gemeldet werden.
Tarnen, täuschen, vernebeln, verschweigen, … bis nicht mehr erkennbar ist, woher das Geld stammt und aus dem "schmutzigen Geld" sauberes Geld im Wirtschaftskreislauf geworden ist, das ist Geldwäsche.
Mit Offenheit und Transparenz kann man dem Verdacht der Geldwäsche entgegenwirken.
Man sollte aber auch wissen:
Es gibt keinen Schutz vor irrtümlichen / falschen / leichtfertigen Verdachtsmeldungen durch die nach dem GwG verpflichtetet Stellen (Banken, Güterhändlern, usw.).
Je größer die eigenen geschäftlichen Kontakte sind und je stärker und öfter die eigentlichen geschäftlichen Tätigkeiten von bekannten und üblichen Verhaltensweisen abweichen und je weniger dies offen dargelegt und kommuniziert wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der GwG-Verpflichtete genauer hinsieht und kritischer kontrolliert.
Auch werden bei den Banken in immer stärkerem Umfang Programm eingesetzt, die aus der großen Masse der Überweisungen auffällige Transaktionen herauszufiltern. Diese Programme funktionieren natürlich nicht so zuverlässig wie gerne erwartet, entweder finden sie zu wenig oder zu viele Transaktionen. Daher muss jeder Hinweis immer noch von einem Bankmitarbeiter nachgeprüft werden, ob wirklich ein relevanter Tatverdacht auf Geldwäsche vorliegt. Manche Banken machen es sich aber einfach und generieren oft kurzerhand Verdachtsmeldungen nach dem Motto: Lieber ein paar Meldungen zu viel als zu wenig, dann sind wir immer auf der sicheren Seite und müssen bei einer Untersuchung nicht mit Sanktionen rechnen.
Leider leben auch gewisse Banken wegen mangelnder Kenntnis vom GwG in der Angst, dass ihnen Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte und versuchen dies zu kompensieren, indem sie mehr Nachweise und Informationen vom Auftraggeber der Überweisung einfordern, als tatsächlich notwendig ist und der Bank eigentlich zusteht. Das ist dann sehr lästig (Stichwort: Chaabi-Bank Deutschland).
Der Geldwäschebeauftragte hat kein Recht, eigene Ermittlungen durchzuführen.
Einen Verdacht auf Geldwäsche hat der Geldwäschebeauftragte der Bank unverzüglich ohne Verzögerung den Behörden zu melden, damit die geldwäsche-verdächtige Transaktion noch unterbunden werden kann.
Siehe:
Urteil: OLG Frankfurt a. M. 10.4.2018 - 2 Ss-OWi 1059/17*:
Zur Verpflichtung des Geldwäschebeauftragten zu rechtzeitigen Verdachtsmeldungen.
https://www.wmrecht.de/wub-online/dokument/wm/1908983
Über die Verdachtsmeldung darf die Bank dem Kunden keine Auskunft geben.
Erhält die Bank nach Ablauf von 3 Werktagen (Samstag ist kein Werktag) nach der Abgabe der Meldung keine Rückmeldung von der Meldestelle, kann die Bank die Transaktion ausführen.
Die Meldestelle für Geldwäsche prüft die eingehenden Meldungen. Sind die Anhaltspunkte für eine Ermittlung wegen Geldwäsche gegeben, wird ein Verfahren eingeleitet, andernfalls wird die Meldung verworfen.
Also, so leicht und so schnell wie vermutet kommt es nicht wegen Überweisungen nach Marokko zu einer Betriebsprüfung im Geschäft.
Und zum Schluss noch etwas:
Die meisten kennen die Abkürzung
VIP: Very Important Person.
Eine Person, der aufgrund ihres sozialen Status besondere Privilegien oder Bedeutung beigemessen werden.
Aber wer kennt auch Abkürzung
PEP: Politisch exponierte Person.
Das sind Politiker oder Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, und Personen die diesen nahestehen.
Eine Bank hat verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie feststellt, dass ein höheres Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Ein solches höheres Risiko liegt u.a. vor, wenn es sich bei einem Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.
Siehe:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , § 15 GwG: Verstärkte Sorgfaltspflichten
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__15.html
PEPs sind also für die Bank risikoreichere Personen als Normalbürger!
Nett, was man im Geldwäschegesetzt so alles findet.
Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers zahlt insgesamt 500.000,00 € bar ein.
Siehe:
https://www.dr-bahr.com/news/bussgelder-...etigt.html
LG. Gero